KBGG: § 2 Abs 6 und Abs 8
Eine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind ist, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, den § 2 Abs 6 KBGG nur dann als gegeben ansieht, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Diese Bestimmung ist dahin gehend auszulegen, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes in der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine "dauerhafte" Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kind an derselben Wohnadresse auch dann vorliegt, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.