AußStrG: § 62
PSG: § 27
Ein wichtiger Grund für eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor; eine solche setzt grobes Verschulden voraus. Auch das Schadenspotenzial der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter sind zu würdigen. Ob ein "wichtiger Grund" für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans gegeben ist, insb ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet.