Die Außenhaftung einer herrschenden für Deliktsverbindlichkeiten einer abhängigen Gesellschaft kann sich aus eigenen Pflichten oder kraft Zurechnung ergeben. Kartell- und lauterkeitsrechtliche Befunde sind allerdings nicht verallgemeinerungsfähig.
Die Außenhaftung einer herrschenden für Deliktsverbindlichkeiten einer abhängigen Gesellschaft kann sich aus eigenen Pflichten oder kraft Zurechnung ergeben. Kartell- und lauterkeitsrechtliche Befunde sind allerdings nicht verallgemeinerungsfähig.