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Notizen zum Außendeliktsrecht im Unternehmensverbund

Wirtschaftsrechtem. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.RdW 2020/627RdW 2020, 901 Heft 12 v. 18.12.2020

Die Außenhaftung einer herrschenden für Deliktsverbindlichkeiten einer abhängigen Gesellschaft kann sich aus eigenen Pflichten oder kraft Zurechnung ergeben. Kartell- und lauterkeitsrechtliche Befunde sind allerdings nicht verallgemeinerungsfähig.

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