EFZG: § 2 Abs 1
Der Anspruch eines AN auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs 1 EFZG setzt voraus, dass der AN nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.