In dieser privatstiftungsrechtlichen Entscheidung mit allgemeiner Bedeutung präzisiert der 6. Senat die Voraussetzungen für den sog Missbrauch der Vertretungsmacht, also des ausnahmsweisen "Durchschlagens" der Verletzung des Innenverhältnisses (eines Beschlusserfordernisses) auf das Außenverhältnis. Anknüpfend an die überzeugende Entscheidung des Anlassfalls plädiert der Beitrag für eine differenzierte Betrachtungsweise.