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Neues zur Gewährleistung aus Europa - und ein durchwachsenes Resümee

EditorialDr. Johannes Stabentheiner Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und JustizRdW 2019/443RdW 2019, 577 Heft 9 v. 25.9.2019

Im Mai dieses Jahres verabschiedeten die europäischen Gesetzgebungsorgane die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen11Kundgemacht in ABl L 2019/136, 1; Kurzbezeichnung: Digitale-Inhalte-Richtlinie; in Österreich gebräuchliche Abkürzung: DIRL. sowie die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs.22Kundgemacht in ABl L 2019/136, 28; Kurzbezeichnung: Warenkauf-Richtlinie; in Österreich gebräuchliche Abkürzung: WKRL. Die rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der beiden Richtlinien hat in Österreich bereits mit großer Intensität eingesetzt: Einem sehr gehaltvollen Symposium am 12. Juni in Wien, dessen Ergebnisse in einem eben erschienenen, umfangreichen Tagungsband präsentiert werden, wird Mitte September eine neuerliche Auseinandersetzung mit den beiden Richtlinien beim Zivilrechtsforum in Traunkirchen folgen; darüber hinaus wurden aus österreichischer Feder bereits mehrere Zeitschriftenbeiträge dazu veröffentlicht. Die beiden Richtlinien sind bis Jahresmitte 2021 ins nationale Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind sodann ab Jahresbeginn 2022 anzuwenden. Im Justizministerium sind die Arbeiten zur Erstellung eines ersten Entwurfs zur Umsetzung der Richtlinien in vollem Gang; und noch in diesem Jahr soll damit begonnen werden, diesen Rohentwurf in Arbeitsgruppen zu besprechen.

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