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Veröffentlichung einer Gegendarstellung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/425RdW 2019, 542 Heft 8 v. 21.8.2019

MedienG: § 13

Nach § 13 Abs 3 MedienG ist die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den "gleichen Veröffentlichungswert" hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. § 13 Abs 4 MedienG enthält Sondervorschriften, die den Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts präzisieren, die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswerts aber nicht verändern.

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