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Immobilienmakler: Gelegenheitsvermittler - Provision

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/405RdW 2019, 528 Heft 8 v. 21.8.2019

ImmV: § 15

MaklerG: § 16

Die Bestimmungen des MaklerG, die für Immobilienmakler gelten, sind gem § 16 Abs 2 MaklerG auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt (Gelegenheitsvermittler; hier: Hotelier, der sonst keine Maklertätigkeiten ausübt).

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