Die allfällige Nichtigkeit eines Dienstverhältnisses mit einem besachwalteten DN ändert nichts an der Steuerpflicht der Lohnzahlungen, selbst wenn die Lohnzahlungen nicht in den Verfügungsbereich des Sachwalters gelangen sollten, sondern in den Verfügungsbereich des besachwalteten Steuerpflichtigen (der hier auch tatsächlich über diese Geldmittel verfügt hat). Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ist laut VwGH für die Abgabenerhebung nämlich so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliche Ergebnisse eintreten und bestehen lassen. VwGH 25. 4. 2019, Ra 2017/13/0024.