Der Prüfungsauftrag nach § 148 BAO für eine Außenprüfung ist ein Bescheid, der mit dem Vorweisen zu Beginn der Prüfung wirksam wird. Der Steuerpflichtige kann den Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrages nach § 299 BAO stellen. - VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014.