ABGB: §§ 914 ff
ABH 2012: Art 12
Im Zuge der Abwehr eines tatsächlichen oder fahrlässig irrtümlich angenommenen Angriffs seines Vaters hat der Kl aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich fahrlässig einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient und seinen Vater grob fahrlässig getötet. Dabei hat der Kl seinen Vater zu Boden gebracht (in Bauchlage) und mit den Knien oder Ellbögen über längere Zeit intensiven Druck gegen die obere linke Rückenregion und die linke Körperseite ausgeübt. Dadurch erlitt sein Vater ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Brustkorbkompression, Serienrippenbrüche und eine massive Einblutung in die seitliche Brustwand mit Lungenfettembolie und verstarb infolge Erstickens an einem Herz-Kreislauf-Versagen. Der Senat hegt keine Bedenken gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine grob fahrlässige Tötung unter Anwendung derart massiver Gewalt - wenngleich in einer vermeint-