AktG: § 75
Nach völlig einhelliger Auffassung kann ein Vorstandsmitglied selbst aus wichtigem Grund vorzeitig sein Amt niederlegen. Die Rücktrittserklärung muss gegenüber dem Aufsichtsrat (vertreten durch den Vorsitzenden) abgegeben werden; eine Annahme ist nicht notwendig.