ABGB: §§ 1295, 1299
KMG: § 11
Im vorliegenden Fall hat ein Schweizer Notar - unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Notar - "Prüfberichte" über die Goldbestände einer Veranlagungsgesellschaft erstellt, die Investments in Edelmetalle (ua Gold) anbietet; die beabsichtigte Verwendung seiner Prüfberichte durch die "Veranlagungsgesellschaft" - in Ergänzung der sonstigen Produktinformationen - (auch) zur Anwerbung von Neukunden war ihm bekannt. Die Prüfberichte sind als irreführend zu qualifizieren, weil darin - durch Fettdruck hervorgehoben - "festgestellt" wird, dass der Ist-Bestand an Edelmetallen im Besitz der Veranlagungsgesellschaft mit deren Soll-Bestand übereinstimmt, obwohl der Notar keine tatsächliche (physische) Kontrolle des Ist-Bestands vorgenommen hatte und es sich bei dem so bezeichneten "Ist-Bestand" in Wahrheit doch nur um einen Soll-Bestand handelte, der sich aus Lagerdepotauszügen ergab. Bestätigt der Notar die Übereinstimmung des Soll-Bestands mit dem Ist-Bestand, ohne Letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet dies eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte bewusst war. Der Notar haftet daher Anlegern, die im Vertrauen darauf Veranlagungen vornahmen, für den dadurch erlittenen Schaden.