Wirft man einen Blick in die Kommentierungen zu § 918 ABGB, so erweckt es den Eindruck, als ob ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich die Angabe des Rücktrittsgrundes voraussetzen würde.1
Ob es ausreichend ist, einen Rücktrittsgrund zu nennen, der gar nicht vorliegt, während ein anderer Rücktrittsgrund tatsächlich gegeben ist, erscheint dagegen strittig.2