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Zur "Begründungsobliegenheit" beim Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB**Geringfügig veränderte Fassung des Beitrages der Verfasser für die FS 40 Jahre ÖGEBAU (2019, Manz Verlag).

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch/Univ.-Ass. Mag. Marco Scharmer, B.A.RdW 2019/282RdW 2019, 366 Heft 6 v. 19.6.2019

Wirft man einen Blick in die Kommentierungen zu § 918 ABGB, so erweckt es den Eindruck, als ob ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich die Angabe des Rücktrittsgrundes voraussetzen würde.11Vgl dazu etwa Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 918 ABGB Rz 13 (Stand 1. 5. 2018, rdb.at); Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 918 ABGB Rz 26 (Stand 1. 8. 2017, rdb.at); Reidinger in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 918 ABGB Rz 40; Hödl in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar4 § 918 ABGB Rz 9; P. Bydlinski in KBB5 § 918 Rz 9; Karasek, ÖNORM B 21103 (2016) Rz 426.

Ob es ausreichend ist, einen Rücktrittsgrund zu nennen, der gar nicht vorliegt, während ein anderer Rücktrittsgrund tatsächlich gegeben ist, erscheint dagegen strittig.22 Karasek, ÖNORM B 21103 Rz 426; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 918 ABGB Rz 13 (Stand 1. 5. 2018, rdb.at); Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 918 ABGB Rz 26 (Stand 1. 8. 2017, rdb.at). Siehe dazu insb auch OGH 1 Ob 617/55, EvBl 1956/96 [gegen die Wirksamkeit bei Angabe eines "falschen" Rücktrittsgrundes] sowie 1 Ob 125/61, HS 640/24 [für die Wirksamkeit bei Angabe eines "falschen" Rücktrittsgrundes].

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