Übersteigen die Einkünfte eines Kinderbetreuungsgeldbeziehers die maßgebliche Zuverdienstgrenze, so verringert sich nach § 8a Abs 1 KBGG das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Die vom ASG Wien gegen diese Einschleifregelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom VfGH nicht geteilt. Dass § 8a Abs 1 KBGG im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung letztlich dazu führen mag, dass Langzeitbezieher allenfalls einen höheren Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben bzw einen geringeren Anteil der insgesamt erhaltenen Leistung zurückzahlen müssen als Kurzzeitbezieher, macht die Regelung nicht unsachlich. VfGH 27. 11. 2018, G 75/2018, G 187/2018.