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TBO 2011: GmbH - Haftung für konsenswidrige Bauausführung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/240RdW 2019, 311 Heft 5 v. 21.5.2019

TBO 2011: §§ 31, 32, 34, 57

VStG: § 9

Die Verantwortung für die Bauausführung obliegt gem § 31 erster Satz TBO 2011 dem Bauverantwortlichen im Umfang seiner Bestellung nur insoweit, als er sicherzustellen hat, dass weder das Leben und die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährdet oder Nachbarn, insb durch Lärm oder Staub, unzumutbar belästigt werden. Der Bauverantwortliche hat gem § 32 Abs 3 TBO 2011 die Bauausführung zu überwachen, Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung der Behörde unverzüglich mitzuteilen und dieser auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit diesen Verpflichtungen des Bauverantwortlichen korrespondiert die Strafbestimmung des § 57 Abs 2 lit c TBO 2011, die explizit (nur) die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 32 Abs 3 TBO 2011 sanktioniert. Abgesehen von der - vorliegend nicht maßgeblichen - Verpflichtung (auch) des Bauverantwortlichen iSd § 34 Abs 2 zweiter Satz TBO 2011 zur Gewährung von umfassender Einsicht in die baurelevanten Unterlagen und zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, deren Nichtbefolgung in § 57 Abs 2 lit e TBO 2011 sanktioniert wird, stellt die TBO 2011 das Verhalten des Bauverantwortlichen nicht unter Strafe. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bauverantwortlichen für die nicht konsensgemäße Ausführung eines Bauvorhabens ergibt sich auch aus § 57 Abs 2 lit e TBO 2011 nicht. Auch die den Bauverantwortlichen betreffenden Strafbestimmungen in § 57 TBO 2011 knüpfen nur an die genannten Verpflichtungen in den §§ 31, 32 und 34 TBO 2011 an.

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