Bei der Ermittlung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen können nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die unmittelbar den Vermögensstand dieses Steuerpflichtigen gemindert haben. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037.
Bei der Ermittlung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen können nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden, die unmittelbar den Vermögensstand dieses Steuerpflichtigen gemindert haben. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037.