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Kammerumlagen 2019

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2019/12RdW 2019, 2 Heft 1 v. 28.1.2019

Die Höhe des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) gem § 122 Abs 8 und Abs 9 WKG wird ab 2019 um 0,02 Prozentpunkte gesenkt. Daraus ergeben sich folgende neue DZ-Sätze: Wien: 0,38 %; NÖ: 0,38 %; Bgld: 0,42 %; OÖ: 0,34 %; Slbg: 0,40 %; Tirol: 0,41 %; Vlbg: 0,37 %; Stmk: 0,37 %; Ktn: 0,39 %. Bei der von allen Mitgliedern der WKO zu entrichtenden Kammerumlage gem § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) gilt ab 2019 ein degressiver Staffeltarif, wodurch mit steigendem Vorsteuervolumen die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen sinkt (Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage unter 3 Mio €: 0,29 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage zwischen 3 Mio € und 32,5 Mio €: 0,2755 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage über 32,5 Mio €: 0,2552 %). Weiters wird künftig die Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuern, die auf Investitionen entfallen, vermindert.

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