KBGG: § 31 Abs 4
Bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld dürfen die Gerichte seit der KBGG-Novelle BGBl I 2016/53 keine Ratenzahlungen anordnen; dies ist ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten (§ 31 Abs 4 letzter Satz KBGG). Aus § 31 Abs 4 KBGG geht jedoch nicht hervor, dass den Gerichten die Gewährung einer längeren als der 14-tägigen Leistungsfrist des § 409 Abs 1 ZPO verwehrt wäre. Die Festsetzung einer Leistungsfrist nach Billigkeit ist somit zulässig.