GewO 1994: § 63
VerG 2002: §§ 3, 4, 14
So wie die Verwendung des protokollierten Firmennamens im geschäftlichen Verkehr nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden kann, kann auch einem eingetragenen Verein durch eine EV nicht verboten werden, im geschäftlichen Verkehr seinen Vereinsnamen zu verwenden.