Mehrere Geschäftsführer sind, wenn nicht schon die Gesellschafter eine Ressortverteilung vorgenommen haben, berechtigt und aus Effizienzgründen idR sogar verpflichtet,1 die Aufgaben unter sich nach sachlichen Gesichtspunkten aufzuteilen (siehe auch noch unten 2.).2 Die Anforderungen an eine solche Ressortaufteilung und die daraus resultierende Änderung des Pflichtenprogramms der Geschäftsführer bilden den Gegenstand eines aktuellen BGH-Urteils.3 Wegen der im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtslage ist das Urteil auch für das österreichische Recht relevant.