Die Versicherungssteuer wird vom Versicherungsnehmer als Steuerschuldner geschuldet und vom Versicherer bloß als Haftender eingehoben und an den Bund (Republik Österreich) abgeführt. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte der OGH vom EuGH wissen, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass der Versicherungsnehmer - wie im österreichischen Recht vorgesehen - die Versicherungssteuer im Falle eines berechtigten (Spät-)Rücktritts vom Versicherungsvertrag nicht jedenfalls gemeinsam mit der Netto-Versicherungsprämie vom Versicherer aus vertraglicher Rückabwicklung zurückerhält, sondern nach abgabenrechtlichen Vorschriften vom Bund (Republik Österreich) zurückverlangen muss. OGH 23. 10. 2019, 7 Ob 211/18g.