Ab 28. 12. 2019 werden gem Art 24 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) die Haftungshöchstbeträge des Art 21 MÜ (Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden) und Art 22 MÜ (Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter) geändert - angegeben jeweils in Sonderziehungsrechten (SZR), BGBl III 2019/197.