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Pensionsabfindungen: Grenzbetrag 2020

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2019/584RdW 2019, 736 Heft 11 v. 20.11.2019

Laut Homepage der FMA beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2020 unverändert 12.600 €. Dementsprechend sind Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG auch 2020 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von 12.600 € nicht übersteigt (anderenfalls ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern; § 24b Z 53 EStG).

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