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Vertraglich gebundenes Nicht-Vereinsmitglied - Klage vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Sabine Kriwanek/Wolfgang KolmaschRdW 2019/541RdW 2019, 685 Heft 10 v. 18.10.2019

JN: § 42

VerG 2002: § 8

Gemäß § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - nach der neuen, bereits gefestigten Rsp das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach dieser Rsp (vorläufige/befristete/temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Eine verfrüht eingebrachte Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen.

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