KV-Metallgewerbe: Art XVII Z 6
IESG: § 3a Abs 1
Gemäß Art XVII Z 6 des KollV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Urlaubs fällig, wobei bei Teilung des Urlaubs nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses gebührt. Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt dabei bei Urlaubsantritt unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus früheren Jahren stammt.