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Fälligkeit des Urlaubszuschusses nach dem KollV-Metallgewerbe

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2018/437RdW 2018, 588 Heft 9 v. 19.9.2018

KV-Metallgewerbe: Art XVII Z 6

IESG: § 3a Abs 1

Gemäß Art XVII Z 6 des KollV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Urlaubs fällig, wobei bei Teilung des Urlaubs nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses gebührt. Die Fälligkeit des Urlaubszuschusses tritt dabei bei Urlaubsantritt unabhängig davon ein, ob der konsumierte Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr oder aus früheren Jahren stammt.

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