ABGB: §§ 1295, 1299
Eine Pflicht zur Aufklärung über eine Innenprovision bestand auch vor Inkrafttreten des WAG 2007.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Verletzung dieser Aufklärungspflicht einen Schaden der Kl verursachte; ob der Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht, konnte jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden: Zweck der verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision. Eine Interessenkollision wäre im konkreten Fall dann zu verneinen, wenn die Bekl die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür (abgesehen vom offengelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft die Bekl. Sie kann ihrer Ersatzpflicht nicht durch den bloßen Nachweis entgehen, sie biete nur Produkte an, für die sie eine Provision erhalte. Auch in diesem Fall kann nämlich immer noch ein Interesse der Beraterin bestehen, gerade ein bestimmtes Produkt zu vermitteln.