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Ruhen einer Versehrtenrente bei gleichzeitigem Bezug von Rehabilitationsgeld

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2018/196RdW 2018, 245 Heft 4 v. 24.4.2018

ASVG: § 90a

Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente - sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist - für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a ASVG und § 143a Abs 3 Satz 2 ASVG). Fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein.

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