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GmbH: Nachschusspflicht bei Gründungsprivilegierung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/175RdW 2018, 222 Heft 4 v. 24.4.2018

GmbHG: §§ 6, 10b, 72 bis 74

Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierter Stammeinlage und übernommener Stammeinlage ist also während der Gründungsprivilegierung nicht fällig und kann auch nicht fällig gestellt werden.

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