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EuGH: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit?

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2018/111RdW 2018, 142 Heft 3 v. 19.3.2018

Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen betr die Entgeltansprüche von Feuerwehrleuten hält der EuGH ua fest, dass die Mitgliedstaaten für Dienste wie Feuerwehren zwar von einigen Regelungen der RL 2003/88/EG abweichen dürfen, nicht aber von den Begriffsbestimmungen des Art 2 der RL und damit nicht von den Definitionen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Ob die Feuerwehrleute nach nationalem Recht als AN anzusehen sind oder nicht (hier: freiwillige Feuerwehrleute), ist dabei nicht maßgeblich, weil der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der RL 2003/88/EG eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat.

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