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VwGH zur Gewinnauswirkung eines rechtswidrig bezogenen Honorars

SteuerrechtBearbeiter: Nikolaus ZornRdW 2018/611RdW 2018, 809 Heft 12 v. 20.12.2018

Auch ein rechtswidrig erzieltes Honorar ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung ist nur zu bilden, wenn diese Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits ernsthaft droht. - VwGH 18. 10. 2018, Ra 2017/15/0085, 0086.

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