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Depotgebühren - Auftrag iSv § 45 InvFG 2011

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/592RdW 2018, 786 Heft 12 v. 20.12.2018

InvFG 2011: § 45

Gem § 45 InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung, die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zusteht, dem Fonds anlasten, darf dabei aber "nur aufgrund eines Auftrags der Verwaltungsgesellschaft handeln".

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