Eine Reihe von Kollektivverträgen enthält für die gleitende Arbeitszeit - mit unterschiedlichen Formulierungen - Bestimmungen, welche Gleiten auf zehn Stunden zu beschränken scheinen. Auf diese wird in letzter Zeit zunehmend verwiesen, wenn es um die Frage des neuen erweiterten Gleitens iSd § 4b Abs 4 zweiter Satz AZG idF BGBl I 2018/53 geht, sei es auf Basis bisheriger Betriebs- bzw Einzelvereinbarungen, sei es durch Neuvereinbarung von Gleitzeitregelungen.