vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einsicht in ärztliche Gutachten eines Versicherers

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/542RdW 2018, 711 Heft 11 v. 19.11.2018

VersVG idF BGBl 1999/150: § 11a Abs 4

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung bzw der Einsichtgewährung zustimmt (hier noch maßgeblich § 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150; nunmehr: § 11c Abs 2 VersVG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte