ABGB: §§ 914 ff
EHVB 1995: Abschnitt B Z 16.1
Die vorliegende Privathaftpflichtversicherung erstreckt sich "auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens …" (Abschnitt B Z 16.1 EHVB 1995). Im Rahmen der Judikatur hält sich jedenfalls die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall keine "Gefahr des täglichen Lebens" vorlag: Im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung lief der Versicherungsnehmer mit einer hoch erhobenen Axt auf zwei Spaziergänger zu, ließ die Axt erst zwei bis drei Meter vor ihnen fallen und drängte dann einen der Spaziergänger mit seinem Oberkörper immer weiter nach hinten und bedrohte ihn mit dem Umbringen. Ein solches Verhalten lässt ein Aggressionspotenzial erkennen und ist einem Durchschnittsmenschen völlig fremd.