KSchG: § 30b
MaklerG: § 3
Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt (vgl § 3 Abs 3 MaklerG, § 30b Abs 2 KSchG), kann dieser grds nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangen. Insofern verweist § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.