Nach der Übergangsbestimmung zur Verschärfung der Selbstanzeige durch die FinStrG-Novelle 2014 mit 1. 10. 2014 ist für nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erstattete Selbstanzeigen die strengere Voraussetzung für deren strafbefreiende Wirkung auch im Falle von bereits vor der Kundmachung des BGBl I 2014/65 am 11. 8. 2014 begangene Finanzvergehen anzuwenden. Dazu hat nun der VfGH ausgesprochen, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung (Rückwirkungsverbot, Günstigkeitsvergleich) des § 265 Abs 1w FinStrG aufgrund der Rechtsnatur des Strafaufhebungsgrunds der Zeitpunkt der Selbstanzeige und nicht der Tat maßgeblich ist und somit das für die Straffreiheit durch Selbstanzeige erst aus Anlass der Bekanntgabe einer behördlichen Überprüfung zusätzliche Erfordernis der Entrichtung eines Abgabenerhöhungsbetrags nicht als rückwirkend eingeführt anzusehen ist.