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Rechtsschutzversicherung: Verletzung der Auskunfts- und Belegobliegenheit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/409RdW 2017, 563 Heft 8 v. 23.8.2017

ARB 2004: Art 8, Art 25

VersVG: §§ 6, 33, 34

Der Versicherungsnehmer begehrte Deckung für das Verfahren zur Feststellung der Erbeneigenschaft, das im Außerstreitverfahren geführt wird. Der OGH hat keine Bedenken dagegen, dass ihm als Obliegenheitsverletzung vorgeworfen wurde, dass er auf ein Schreiben des Rechtsschutzversicherers nicht entsprechend reagiert hat, in dem eine grundsätzliche Deckungszusage für eine Klage auf Feststellung samt damit verbundenem erstinstanzlichen Zivilverfahren zum Ausdruck gebracht wurde. Vor diesem Hintergrund hätte der (anwaltlich vertretene) Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherer darüber informieren müssen, dass das Verfahren nach den §§ 160 ff AußStrG bereits mit der Abgabe widerstreitender Erbantrittserklärungen eingeleitet worden und keine Klage auf Feststellung einzubringen ist und er damit den für die "abschließende Genehmigung" vom Rechtsschutzversicherer geforderten Klagsentwurf nicht übermitteln könne. Es hätte der bloße Hinweis genügt, dass keine Klage, sondern lediglich ein Schriftsatz im Verfahren nach den §§ 160 ff AußStrG einzubringen sein werde. Indem der Versicherungsnehmer auf dieses Schreiben vorerst gar nicht reagiert und den Rechtsschutzversicherer erst im Nachhinein davon informiert hat, dass das Verfahren zur Feststellung der Erbeneigenschaft im Rahmen des Außerstreitverfahrens geführt werde und daher kein Klagsentwurf übermittelt werden könne, hat er gegen die Obliegenheit des Art 8.1.1. ARB 2004 verstoßen.

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