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Doppelversicherung: Ausgleichsanspruch - Fälligkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/356RdW 2017, 499 Heft 7 v. 17.7.2017

ABGB: §§ 890, 896

VersVG: § 59

Nach dem Regelungszweck des § 59 Abs 2 VersVG soll der Vorteil, der bei einer Doppelversicherung aufseiten der Versicherer entsteht, auf die beteiligten Versicherer nach dem Maßstab seines ersten Satzes verteilt werden, dh - abweichend von § 896 Abs 1 Satz 1 ABGB - nach dem Verhältnis der "Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt". Die beiden Versicherer trifft daher eine Ersatzpflicht im Verhältnis 1 : 1 (jeweils begrenzt mit der vereinbarten Versicherungssumme).

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