ABGB: §§ 914, 988
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
In der Zinsgleitklausel des Kreditvertrags wurde die Höhe der Kreditzinsen ohne weitere Regelung an einen Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden. Die (einfache) Vertragsauslegung ergibt, dass dem Kreditgeber im Fall des Absinkens des Referenzzinssatzesunter null nicht der Aufschlag als Mindestzins, sondern lediglich der um den negativen Referenzzinssatz verminderte Aufschlag zusteht. Ein anderes Ergebnis wäre bei Verbraucherkreditverträgen auch nicht mit dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vereinbar.