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Interzession: Anwendung des § 25 KSchG bei Bankgarantie

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/336RdW 2017, 484 Heft 7 v. 17.7.2017

KSchG: § 25c

Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant" bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gem § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.

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