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Änderung des DBA-rechtlichen Betriebsstättenbegriffs durch das Multilaterale Abkommen der OECD

Brennpunkt Internationales SteuerrechtProf. Dr. Stefan BendlingerRdW 2017/266RdW 2017, 359 Heft 5b v. 26.5.2017

Am 24. 11. 2016 hat die OECD ein Multilaterales Abkommen11 OECD, Multilateral Convention to implement Tax Treaty related Measures to prevent Base Erosion and Profit Shifting, 24. 11. 2016. vorgelegt, das bezweckt, die DBA-rechtlich relevanten BEPS-Ergebnisse, die im Auftrag der G-20 von der OECD entwickelt worden sind, zügig in die weltweit mehr als 3.000 bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu übernehmen. Die Vorschläge zur Anpassung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) und des Kommentars dazu (OECD-MK) sollen damit rasch und möglichst flächendeckend in das Abkommensrecht übernommen werden, ohne dass jahr(zehnte)lange DBA-Verhandlungen notwendig sind. Mit dem Multilateralen Abkommen wird Neuland beschritten. Es handelt sich dabei um ein sehr komplexes Instrument, das den Staaten große Flexibilität einräumt und bei dem die Staaten entscheiden können, im Verhältnis zu welchen DBA-Staaten die BEPS-Vorschläge übernommen werden sollen; es können Vorbehalte angebracht und Optionen ausgewählt werden. Die durch BEPS-Action 7 vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsstättenbegriffs gem Art 7 OECD-MA sind ein wesentlicher Bestandteil des Multilateralen Abkommens und können erhebliche Folgen für die internationale Unternehmensbesteuerung mit sich bringen. Österreich ist bei der Übernahme der in BEPS Action 7 vorgebrachten Änderungsvorschläge mit großem Augenmaß vorgegangen.22Aktualisierung des Beitrages Bendlinger, Übernahme des BEPS-Betriebsstättenbegriffs in die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, ÖStZ 2017, 9 (9).

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