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Wahlzeuge bei BR-Wahl - bezahlte Freistellung

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2017/251RdW 2017, 321 Heft 5a v. 26.5.2017

AngG: § 8 Abs 3

ABGB: § 1154b Abs 5

Die Tätigkeit eines AN als Wahlzeuge bei einer Betriebsratswahl stellt einen wichtigen persönlichen Dienstverhinderungsgrund iSd § 1154b Abs 5 ABGB bzw § 8 Abs 3 AngG dar. Der AN behält daher für die notwendige Zeit seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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