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GmbH: Teilweise Nichtigerklärung eines "zusammengesetzten Beschlusses"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/240RdW 2017, 306 Heft 5a v. 26.5.2017

AktG: § 130

GmbHG: §§ 41, 45 ff

Beim Beschluss über den Antrag auf Sonderprüfung und deren Kostentragung durch den Geschäftsführer, über den hier insgesamt abgestimmt wurde, handelt es sich um einen sog zusammengesetzten Beschluss. Der Antrag stellt keine untrennbare Einheit dar: Der Antrag auf Sonderprüfung kann nämlich ohne Weiteres auch Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein und ein Beschluss über die Kostentragung ist dabei nicht zwingend erforderlich, zumal die Kosten einer Sonderprüfung grundsätzlich die Gesellschaft zu tragen hat (vgl § 47 Abs 5 GmbHG). Die Anfechtung und Nichtigerklärung bloß eines Beschlussteils ist nur möglich, wenn feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Würdigung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten, auch ohne den fehlerhaften Teil aufrechterhalten werden kann; im Zweifel ist Totalnichtigkeit anzunehmen. Aus den Bestimmungen der §§ 45 ff GmbHG über die Sonderprüfung auf Antrag einer Minderheit lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber von einer objektiven Trennbarkeit der Frage der Durchführung der Sonderprüfung und der Kostentragung ausgeht.

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