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Anlegerschaden - Zusammenrechnung von Ansprüchen?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterin: Sabine KriwanekRdW 2017/197RdW 2017, 248 Heft 4 v. 18.4.2017

JN: § 55

ZPO: § 500

Gem § 55 Abs 1 Z 1 JN sind die Werte mehrerer Ansprüche einer Klage zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das Vorbringen des Kl zur behaupteten Fehlberatung ist hier zwar bezüglich aller drei Investments insofern einheitlich, als er der Bekl vorwirft, ihn nicht ausreichend darüber aufgeklärt zu haben, dass es sich nicht um die - ausdrücklich gewünschte - "sichere" Geldanlage handle. Bei der Beurteilung, ob es sich um Ansprüche mit tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang handelt, ist allerdings nicht (nur) auf diesen generellen Vorwurf abzustellen, sondern darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich die Klage auf den Erwerb von zwei Kommanditbeteiligungen ("Holland Fonds") und von Genussscheinen bezieht. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, ob die Bekl den Kl ausreichend beraten hat, nur jeweils im Bezug auf das konkrete Investment beantwortet werden kann. Eine Zusammenrechnung des Anspruchs aus dem Erwerb der Genussscheine einerseits und der Kommanditbeteiligungen andererseits scheidet damit jedenfalls aus, weil das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen keinesfalls ausreicht, um auch über den anderen zu entscheiden.

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