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Verbandsklage: AGB eines Reisebüros

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/187RdW 2017, 243 Heft 4 v. 18.4.2017

KSchG: §§ 6, 28, 29

"Mitteilungen", die vorformulierte und nicht im Einzelfall ausgehandelte Vertragsbedingungen - etwa in einer Rechnung - enthalten, sind allgemeine Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter iSv § 28 KSchG.Zu beurteilen waren hier Klauseln auf den Rechnungen des bekl Reisebüros, und zwar: "Bitte tätigen sie eine Überweisung über den Zahlbetrag auf das angegebene Konto und senden Sie uns einen Beleg ihrer Überweisung ... bis zum [ein bestimmtes Datum] 18.00 Uhr per E-Mail oder Fax zu. Wir bitten um Verständnis, dass der Tarif der Airline teurer werden kann, wenn das Geld nicht fristgerecht bei uns eingeht und Sie sich nicht mit uns in Verbindung setzen. In diesem Fall müssen Sie die Preisdifferenz zahlen." Diese (überraschende) erstmalige Information über die (einseitige) Sanktion der Entgelterhöhung (jedenfalls des vermittelten Vertrags) verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

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