In zwei mit Spannung erwarteten Urteilen hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt (EuGH 14. 3. 2017, C-157/15 , G4S Secure Solutions). Ohne eine solche Regel kann der Wille eines AG, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer AN erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag (EuGH 14. 3. 2017, C-188/15 , Bougnaoui und ADDH).