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Verbot der Bezeichnung eines Sparbuchs mit dem Namen eines Dritten - Schutzzweck

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2017/134RdW 2017, 155 Heft 3 v. 20.3.2017

BWG: § 31 Abs 1

ABGB: § 1311

Wenn als Bezeichnung einer Sparurkunde ein Name gewählt wird, muss dieser gem § 31 Abs 1 BWG dem Namen des identifizierten Kunden entsprechen. Nicht nur die Bezeichnung mit einem anderen vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen), sondern auch die Bezeichnung nur mit einem fremden Familiennamen oder nur mit diesem Familiennamen und dem Anfangsbuchstaben eines Vornamens verstößt gegen diese Norm.

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